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Pressemitteilung vom 11.09.2012

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Gut besuchte Informationsveranstaltung von Haus und Grund Gießen

Knapp 100 Mitglieder der Eigentümerschutz-Gemeinschaft sowie zahlreiche interessierte Bürgerinnen und Bürger konnte die Vorstandsvorsitzende von Haus und Grund Gießen, Christine G. Wagener, im kleinen Saal der Kongresshalle zu einer Informationsveranstaltung begrüßen. Als Gastreferent sprach Rechtsanwalt Gregor Weil, stellvertretender Geschäftsführer und Rechtsberater von Haus und Grund Frankfurt/M, zu dem Thema: „Mein Mieter zieht aus - und jetzt?“

Weil ging in seinem Vortrag auf drei Problemfelder ein. Bei Beendigung eines Mietverhältnisses sollte auf jeden Fall ein aussagekräftiges Übergabeprotokoll angefertigt werden. Dieses Protokoll diene als Dokumentation des Istzustandes der Mietimmobilie. Dabei komme es darauf an, mit der nötigen Sorgfalt, in Ruhe und bei guten Lichtverhältnissen Tatbestände ausführlich zu beschreiben und bestenfalls fotografisch festzuhalten. Hilfreich bezeichnete Weil auch die Anwesenheit von Zeugen, die mit ihrer Unterschrift vorgefundene Verhältnisse bestätigen. „Entdeckungen“ nach Unterzeichnung des Protokolls könnten nicht mehr geltend gemacht werden. Wichtig in diesem Zusammenhang war der Hinweis, dass Schadensansprüche an den ehemaligen Mieter sechs Monate nach dem konkreten Datum der Wohnungsübergabe verjähren.

Großen Raum nahm die Behandlung von Schönheitsreparaturen in Weils Vortrag ein. Nach der geltenden Rechtsprechung seien starre Fristen für Renovierungen unwirksam und wurden durch eine weiche Fristenlösung ersetzt. Der Mieter sei nunmehr verpflichtet auf eigene Kosten Schönheitsreparaturen fachgerecht vorzunehmen, wenn dies erforderlich sei. Dennoch seien auch bei der neuen Fristenlösung Zeitfolgen von Bedeutung. So trete eine Abgeltungsquote in Kraft, die die anteilige Kostenübernahme des Mieters für Schönheitsreparaturen regelt. Die tatsächliche Dauer des Mietverhältnisses und der Abnutzungsgrad der Mietwohnung bestimmten den Kostenanteil. Aus seiner Praxis berichtete Weil, dass auch die Farbgebung von Wänden öfters Anlass zu Unstimmigkeiten zwischen ausziehendem Mieter und Vermieter böten. In aller Regel müssten kräftige Farben, bunt gemusterte Tapeten und phantasievolle Wandmalereien jedoch nicht toleriert werden, sondern die Mietsache in hellen, deckenden, neutralen Farben zurückgegeben werden.

Des Weiteren erläuterte Weil, unter welchen Bedingungen Kautionen von Vermietern entgegen-genommen, zu verwahren und wieder ausgezahlt werden müssten. Er warnte vor bestimmten Anlageformen wie Verpfändungen, Bürgschaften oder auf den Mieter ausgestellte Sparbücher, da im Zweifelsfall die Zugriffsmöglichkeit des Vermieters nicht nur eingeschränkt sondern komplett aufgehoben sei. Er empfahl, die für Mitglieder von Haus und Grund kostenfreie Möglichkeit zu nutzen, bei einem bestimmten Geldinstitut Kautionen anzulegen und verwalten zu lassen. Nach Beendigung eines Mietverhältnisses gäbe es keine gesetzlich festgelegte Frist, in den die Kaution zurückgezahlt werden müsse; jedoch sei ein Zeitraum von drei bis sechs Monate angemessen. Auch habe der Vermieter ein gewisses Einbehaltungsrecht an der Kaution, welches sich u. a. an der Höhe der in der Vergangenheit geleisteten Betriebskostennachzahlungen orientiere. Auf keinen Fall sei der Vermieter verpflichtet, die Kaution am Tage der Wohnungsübergabe auszuzahlen.

In der anschließenden Diskussions- und Fragerunde ging der Referent ausführlich auf zahlreiche Fragen- und Problemstellungen ein, sodass ihm am Ende der zweistündigen Informationsveranstaltung ein zufriedenes Publikum lebhaft Beifall zollte.

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