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Ratgeber

Erklärungen, Tipps und Ratschlägen für Vermieter und Interessierte

Die Nachfrage der im Rundbrief 2023 angekündigten Information (Info 1 – 9) bestätigt uns in der Auffassung, dass wir mit der Weitergabe von relevanten Erklärungen, Tipps und Ratschlägen richtig lagen.

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) - umgangssprachlich Heizungsgesetz - ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. 

Das erklärte Ziel ist es, dass alle Heizungsanlagen künftig zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. 

Aktuelle Informationen zu den neuen Regelungen, Förderungen, Fristen oder Fragen wie z. B.: 

  • Was bedeuten die Beschlüsse für Vermieter bzw. Mieter? 
  • Was bedeutet die 65 %-Regelung? 
  • Können funktionierende Heizungen weiter betrieben werden? 
  • Wie oft und wie lange darf eine reparaturbedürftige und reparaturfähige Heizungsanlage noch repariert werden? 
  • Wieviel Zeit hat man, um eine irreparable Heizung durch eine gesetzeskonforme Heizung zu ersetzen? 
  • Worauf ist zu achten, wenn in einem Objekt mit Gasetagenheizungen eine der Heizungen ersetzt werden muss? …. 

wird Ihnen unser Energieberater, Herr Jan Herpel, im Rahmen der Energieberatung beantworten.

Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2023 (zu erstellen in 2024) hat eine neue Herausforderung: 

Die Abrechnung muss erstmals die CO2 Steuer ausweisen. Bisher waren diese Kosten allein vom Mieter zu tragen. Künftig haben sich Vermieter und Mieter diese Kosten zu teilen. Die Aufteilung im Einzelfall richtet sich nach dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro m² Wohnfläche und Jahr. Mithilfe dieses Wertes werden Gebäude in ein Stufenmodell eingeordnet und das maßgebliche Aufteilungsverhältnis ermittelt.

Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Telefonnummer und E-Mail- Adresse als Kontaktdaten 

Ihrer Mieter ist zwar regelmäßig von Art. 6 Abs. 1 lit B der Datenschutzgrundverordnung gedeckt. Dies aber nur, wenn diese Daten ausschließlich für eigene Zwecke von Ihnen als Vermieter oder der Hausverwaltung im Rahmen der Durchführung des Mietvertrages genutzt werden. Die Weitergabe an Nachmieter oder Makler ist jedoch zur weiteren Erfüllung des Mietvertrages nicht erforderlich und fällt somit nicht unter die o.g. Vorschrift. Es bedarf vielmehr einer rechtswirksamen (d. h. einer u.a. freiwilligen und eindeutigen) Zustimmung des Mieters zur Datenweitergabe.

Die Überprüfung der Dichtigkeit der Silikonfugen sollte jährlich erfolgen; 

sie ist ein begründeter Anlass zur Wohnungsbegehung (siehe § 20 Abs. 1 des Mietvertragsformulars von Haus und Grund). 

Hintergrund dieser Empfehlung ist der Umstand, dass ein durch undichte Silikonfugen entstandener Wasserschaden in der Regel nicht unter den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung fällt, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, s. unser Rundbrief 2020.

Gestatten Sie einem Mieter niemals eine uneingeschränkte und namenlose Untervermietung. 

Folgende Angaben müssen Sie von Ihrem Mieter erhalten: 

  • Benennung des Untermieters, Auskunft über berufliche oder sonstige Tätigkeiten des Untermieters, auch Einkommenssituation des Untermietinteressenten 
  • Darlegung der Gründe der Untervermietung
  • Offenlegung der geplanten Mietbedingungen
  • genaue Angabe der/s Zimmer/s der Wohnung, das/die untervermietet werden soll/en 
  • Angabe der Dauer der geplanten Untervermietung
  • Nennung der beabsichtigten Untermiethöhe

Fragen zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz 

Wir berichteten bereits im Rundbrief 2023, dass die Kosten für Breitbandversorgung bzw. für Kabelanschluss nur noch bis zum 30.06.2024 als Betriebskosten umlegbar sind. Damit Sie als Vermieter nicht auf den Kosten für Breitband- bzw. Kabelanschluss sitzen bleiben, besteht also Handlungsbedarf. Für alle Versorgungsverträge, die Sie mit den Anbietern von Breitband oder Kabel bereits vor dem 01.12.2021 abgeschlossen hatten, haben Sie ein gesetzliches Kündigungsrecht, Sie können also den Versorgungsvertrag mit einer Frist von 1 Monat zum 30.06.2024 kündigen. Gleichzeitig muss auch mit dem Mieter eine Vereinbarung getroffen werden, die den Vermieter aus seiner bisher bestehenden Pflicht, dem Mieter Versorgungssignale zur Verfügung zu stellen, entlässt. Dafür sollte eine Zusatzvereinbarung getroffen werden, die beinhaltet, dass der Mieter die Empfangsanlage im Haus nach dem 30.06.2024 nicht mehr nutzen möchte und sich Versorgungssignale selbst über das Internet besorgt oder alternativ der Mieter sich selbst einen Kabelanbieter suchen und dafür die haustechnische Anlage in Anspruch nehmen möchte.

Wir sind für Sie da!

Haus & Grund Gießen e.V.

Bleichstraße 8
35390 Gießen

Tel. 0641 33501
Fax 0641 394424

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