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Pressemitteilung vom 05.11.2012

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Haus und Grund Gießen macht auf Winterdienstpflichten aufmerksam

„Besonders zu Beginn des Winters müssen sich Eigentümer mit der Verkehrs-sicherungspflicht auseinandersetzen und die gültigen Regelungen überprüfen oder ggfls. nachbessern“, so Christine G. Wagener, die Vorsitzende der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und Grund Gießen. Grundsätzlich sei der Eigentümer dafür verantwortlich, dass niemand, der das frei zugängliche Grundstück betrete, zu Schaden komme. Dazu gehöre in den allermeisten Fällen auch der vor dem Grundstück liegende Bürgersteig. In Hessen haben praktisch alle Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Räum- und Streupflicht des Bürgersteigs auf den Eigentümer abzuwälzen. Das wiederum bedeute, dass der Eigentümer grundsätzlich dafür hafte, dass in der Zeit zwischen 7.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends geräumt und gestreut werde. In der Regel sollte ein Bürgersteig so geräumt bzw. gestreut werden, dass zwei Personen aneinander vorbei gehen können. Bei starkem Schneefall müsse jedoch nur nachgeräumt werden, wenn dies auch Erfolg verspreche. Welche Streumittel verwendet werden dürfen, sei von Kommune zu Kommune unterschiedlich, so Wagener. Der Eigentümer könne sich jedoch von der Haftung befreien, indem er diese Pflicht auf Dritte übertrage. Dies könne ein Unternehmer sein oder wie im Falle vieler Mietwohnhäuser der Mieter. Die Übertragung auf den Mieter müsse im Mietvertrag vereinbart werden. Der Eigentümer müsse jedoch die Einhaltung der Räum- und Streupflichten regelmäßig kontrollieren.

Der Verkehrssicherungspflichtige müsse auch bei Abwesenheit oder im Krankheitsfall dafür sorgen, dass die Arbeiten erledigt werden. Das gelte für Eigentümer wie für Mieter. Werden die Arbeiten von einen Unternehmen durchgeführt, so sei von diesem nicht zu verlangen, bei einem plötzlichen Wintereinbruch innerhalb kürzester Zeit ausreichend zu räumen. „Man muss daher von jedem Verkehrsteilnehmer erwarten, dass er sich vorsieht und das Mögliche tut, um nicht zu verunfallen“, mahnt Wagener. Im Schadensfall werde grundsätzlich ein Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen sein.
Da selbst bei Einhalten möglichst großer Sorgfalt Unfälle nie ganz ausgeschlossen werden können, empfehle sich ein ausreichender Versicherungsschutz. Bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern sei dies mit der Privathaftpflichtversicherung gegeben. Für Grundstücke mit Mietwohnhäusern müsse eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie trete ein, wenn der Verkehrs-sicherungspflichtige, egal ob Eigentümer, Mieter oder Unternehmer nicht sorgfältig genug geräumt habe und es zu einem Schaden komme. Die Haftpflichtversicherung müsse selbst bei grober Fahrlässigkeit eintreten, auch wenn das oft verkannt werde. Allerdings könne ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers in diesen Fällen zu einer Leistungskürzung führen.
„Im Übrigen gelten die gleichen Regeln und Pflichten, auch wenn das Unfallrisiko etwas geringer ist, für die Gefahrenquellen Laub oder Regennässe“, so Wagener abschließend.

Kontakt

Haus & Grund Gießen
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